Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten
mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich
Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und
kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind
Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im
Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern. Der
Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die
Gartenvergabe regelt der Verein.
Teil I: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Am Böckenbusch
(2) Er hat seinen Sitz in Bochum und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den
Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Stadtverbandes sein.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
(2) Der Zweck wird verwirklicht durch
a) die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung,
c) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
d) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden,
e) die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher
parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.
§ 3 Die Aufgaben des Vereins
(1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
a) die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder – als Zwischenpächter oder Verwalter
der Anlagenflächen begründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach
Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz auf der Grundlage des geschlossenen
Zwischenpacht- oder Verwaltungsvertrages –
b) die fachliche Beratung der Mitglieder,
c) die Leistungsangebote des Landesverbandes und des Stadtverbandes anzubieten, dazu
gehören insbesondere die Schulungen an der Landesschule in Lünen und
Versicherungsangebote aus Gruppenverträgen,
d) die Belieferung der Mitglieder mit der Verbandszeitung.
(2) Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Aufnahme
a) Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen interessierte Personen
werden.
b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach Zahlung
vereinbarter Beiträge und mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.
c) Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen
Mitgliedsrechte zu.
d) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses
mit dem Verein.
e) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Beendigung
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach Vereinbarung.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag im Juli
gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am 31.12. desselben Jahres wirksam.
(entsprechend § 9Abs.2 Bundeskleingartengesetz)
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm gemäß § 8 oder 9 Abs.
1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten gekündigt worden ist.
Diese lauten derzeit:
§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist
und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige
Pachtzinsforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet
einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt
oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich
verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt
einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die
Kleingartenanlage verweigert.
d) Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
· nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen
Gemeinschaftsleistungen länger als 2 Monate im Rückstand ist,
· gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt,
· durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise
stört.
e) Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die
Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung; es ist kein Sonderrecht i.S. des § 35 BGB. Dieses Recht
kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der
Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das
Nähere wird durch Teil II und IV dieser Satzung geregelt.
(2) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft
verpflichtet. Es hat Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und
Umlagen termingerecht zu zahlen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als
Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom Vorstand festgesetzten Betrag
zu ent richten.
(3) Zur Deckung außerplannmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die
Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.Diese Umlagen können jährlich bis zum
----fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
§ 6 Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens
jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der
Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen
Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage genügt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein
anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der
Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung, Frauengruppe, Schreberjugend
usw.),
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen
und Ausgaben, Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge
und Umlagen sowie die Beschlussfassung über Rücklagen,
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
g) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt worden
sind,
h) Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr
vom Vorstand unterbreitet werden,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins,
k) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch
Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.
(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern
mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge
zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit gestellt werden.
(5) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von seinem Stellvertreter, geleitet.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der
anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Bei Angelegenheiten, die das
Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt.
Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl
von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.
(7) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt,
in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer
Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der
Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, wird in einer
neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.
(10)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren und von
dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt,
das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der
Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
§ 8 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung
(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) der Kassierer
e) der Fachberater
f) bis zu 4 Beisitzer, zu denen die Frauen- und Jugendvertretung gehören sollten.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein; die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in
einer Person ist unzulässig.
(3) Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung auch ohne vorherige schriftliche
Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und sodann die Beisitzer
wählen.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein
Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Die Wahl der in Absatz 2, Buchstaben a-d, genannten Vorstandsmitglie der erfolgt mit der
Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuft die
Amtszeit der in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur
Annahme dieser Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erstmalig der
Vorsitzende für 4 Jahre, der Stellvertreter für 3 Jahre, der Schriftführer für 2 Jahre und der
Kassierer für 1 Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier
Jahren gewählt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die
Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
(7) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und
der Kassierer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in
Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
§ 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des
Vorstandes bekannt zu geben.
(3) Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens 6 Tage vor einer
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:
a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein
sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden,
c) die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
d) die Kündigung des Kleingartens gem. § 8 und 9 (1) Bundeskleingartengesetz,
e) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag gemäß § 21, 22
sowie die Erteilung von Verweisen und Verwarnungen,
f) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt werden sollen,
g) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und finanzieller Abgeltung
bei Säumnis,
j) die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,
k) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen die
Wertermittlung,
l) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen
werden,
m) die Bestimmung der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter,
n) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen oder
vorübergehenden Vereinsaufgaben,
o) die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung nach § 27 und der
Zulässigkeit von Einrichtungen nach § 29.
(4) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Er hält
die Mitglieder dazu an, Ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. Er
bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan und eine
Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
(6) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine
Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von
ihm und dem Sitzungs - oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Pachtzins, Beiträge,
Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis
nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht
vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende
Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.
(8) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu
erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände
Einsicht zu gewähren.
§ 10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern,
den Kassenprüfern und den Delegierten zur Mitgliederversammlung des Stadtverbandes der
entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
(2) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die Angemessenheit
der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Weiterhin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand
zu genehmigen.
(3) Die bestellten Amtsträger des Vereins,insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss
der Mitgliederversammlung,angemessene Vergütungen für ihren Arbeits oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) erhalten:
§ 11 Das Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Die Auflösung des Vereins
(1) Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins oder die Änderung seines Zweckes und der Aufgaben
(§ 2, 3) auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise
beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Stadtverband Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingartenwesens) zu
verwenden hat.
Teil II: Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
(1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch
Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages mit dem Vorstand auf der Grundlage der
Entscheidung des Vorstandes (§ 9 Abs. 3 Buchst.c). Voraussetzung sind die schriftliche
Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand und der Abschluss einer gesonderten
Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag) unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und der
in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht/Miete.
(3) Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die
Mitglieder sind, begründet werden. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten oder
Partnern auf Antrag den Garten gemeinsam zu.
(4) Es ist ausreichend, wenn Erklärungen des Vereins gegenüber einem Mitpächter abgegeben
werden
§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
(1) Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtnerorganisation begründeten
Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm
zugewiesenen Gartens.
(2) Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage
mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.
(3) Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtigung von §
5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz termingerecht zu entrichten.
§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter
(1) Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen.
Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.
(2) Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten jedoch erlaubt.
§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten
Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem Grundstückseigentümer, Nachbarn oder
sonstigen Betroffenen) sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht
aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs-,
Duldungs - und Handlungspflichten.
§ 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
(1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter endet:
a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,
b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der § 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5
Bundeskleingartengesetz,
c) bei Tod des Pächters gemäß § 12 Bundeskleingartengesetz,
d) durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis
zum 3. Werktag im Juli eines Jahres zum Ablauf des 31.12. desselben Jahres.
(2) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand
herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1
(1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch ein eventuell bestehender
Bepflanzungs- und Sanierungsplan, sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen
entscheidet der Stadtverband nach Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle, des
Vereinsvorstandes und des Garteninhabers.
(3) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe, spätestens bis zum Ablauf des
Pachtverhältnisses, in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende
oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu entfernen;
dies bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs. Der Verein ist nach Beschluss
des Vorstandes und nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt,
die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist
zur Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet. Im Übrigen gilt § 18
Abs. 3 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der entschädigungspflichtigen
Gegenstände durch den Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt
einer Neuverpachtung.
(5) Gibt der Pächter den Kleingarten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück oder nutzt er mit oder
ohne Zustimmung des Vereins den Garten weiter, so hat er an den Verein eine Entschädigung
nach § 546 a BGB zu leisten.
(6) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt, führt dies nicht zu einer
Verlängerung des Pachtverhältnisses; § 545 BGB gilt nicht.
§ 18 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses
(1) Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen, Anlagen und
Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzulassen, sofern nicht andere
Vereinbarungen getroffen wurden. Er ist verpflichtet, diese dem Nachfolgepächter zu übereignen;
er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, diese
Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene
Entschädigung dieser Werte. Soweit der Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen an den
bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den
Nachfolgepächter.
(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes
Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben
und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler
(Ausschuss) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des
Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von
2 Wochen schriftlich erhoben werden können. Nach Ablauf der Frist stellt der Vorstand ggf. nach
Überprüfung von Einwendungen abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und
stellt das Ergebnis dem Pächter zu. Gegen diese abschließende Wertfeststellung kann innerhalb
von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes
erhoben werden. Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.
(3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u. a. um nicht zugelassene Gegenstände zu
entfernen. Der Betrag dieser Kosten ist in der Wertfeststellung gesondert auszuweisen. Die zu
entfernenden Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der
abgebende Pächter. Das Wertermittlungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich
bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung festgestellte
darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. Für die Beseitigung von Mängeln und
Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung erkannt und festgestellt werden,
ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe eines Gartens eine
Sicherheitsleistung von 10% des Schätzwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR, einzubehalten.
Dieser Betrag ist nicht zu verzinsen.
(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages von dem
Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten
und Gegenforderungen einzubehalten. Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein
Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu dem festgestellten Betrag nicht vergeben werden,
so hat der frühere Pächter keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf
Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein von
dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
(5) Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Betrag nicht innerhalb von 3
Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Verein weitervergeben werden, hat
der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung
anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den
Entschädigungsbetrag nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen.
Der Betrag sollte 70% des festgestellten Wertes nicht unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem
scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(6) Kann der Pächter nicht wenigstens mit 70% des Wertes der zurückzulassenden Einrichtungen
abgefunden werden und kann eine Einigung über eine niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden,
bleibt ihm das Wegnahmerecht (§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten. Dieses Recht ist
binnen 3-Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der
Einigungsbemühungen.
(7) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des
Gartens nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitervergabe vereinsseitig
zu regeln.
§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters
(1) Bei Tod des Pächters (§ 12 Bundeskleingartengesetz) werden Rechtsnachfolger dessen Erben,
jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge
ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die
Anspruchberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter
Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts
hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
(3) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode
eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt; dasselbe gilt für Partner einer
eingetragenen Lebens partnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in
diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der
Erben untereinander.
(4) Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehegatten oder
Lebenspartner besteht nicht.
§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage
Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder
Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1, Ziffern 4- 6
Bundeskleingartengesetz), erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingarten und
der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu
verwenden
Teil III: Schlichtungsverfahren
§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten
(1) Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung, den
Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Verhalten eines
Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand.
(2) Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der auf eine Beschwerde eines
betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat.
(3) Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig, wenn der
Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist
schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.
(4) Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
(1) Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde des
Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung
und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang der Ladung ist
nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der
Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen
Beistand hinzuzieht.
(4) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.
(5) Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2, Buchstaben b, d, e
vorgesehenen Entscheidungen treffen.
(6) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit
Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.
(7) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder,
Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
(8) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten
zuzustellen.
§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren
(1) Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des
Stadtverbandes einlegen.
(2) Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.
§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges
Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung des Verfahrens nach den v.g.
Vorschriften der §§ 21 – 23 zulässig.
Teil IV: Gartenordnung
Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen Organisation und Pächter
§ 25 Die pachtrechtlichen Grundlagen
(1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie ist als Gemeinschaftsanlage
einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich
zu machen, deshalb sind die Tore zur Kleingartenanlage tagsüber geöffnet zu halten.
(2) Diese Gartenordnung gilt, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten und daraus resultierende
Beschränkungen sowie öffentlich rechtliche Vorschriften und Satzungen entgegenstehen. Diese
haben gegenüber der Gartenordnung insoweit Vorrang.
(3) Grundlage ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Stadtverband abgeschlossene
Zwischen- oder Generalpachtvertrag und der gegebenenfalls mit der Gemeinde erstellte
Gesamtplan. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und
Pflichten.
(4) Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger
Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Bundeskleingartengesetz bleibt
unberührt.
§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung
(1) Die Pflege und Unterhaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins, soweit dies nicht
einem Dritten obliegt. Dabei können die Gartenpächter zu Arbeitsleistungen bzw. durch Umlagen
in Geld durch den Vorstand herangezogen werden.
(2) Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und Erhaltung der
Kleingartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle Kleingartenpächter verbindlich
festgelegt.
(3) Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht, so tritt an deren Stelle ein vom
Pächter zu zahlender angemessener Geldbetrag.
(4) Vertretung und Ersatzleistung sind in Ausnahmefällen zulässig.
(5) Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingärtnerorganisation sollte auf die Gemeinschaftsarbeit
angerechnet werden.
(6) Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgenden Jahre übertragbar und werden nicht
entschädigt; über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
§ 27 Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und gestaltung
(1) Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage einschließlich der Gestaltung vielseitig
strukturierter Gemeinschaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.
Der Vorstand ist berechtigt, dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten der Gartenpächter
anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(2) Wegebeläge,z.B.Platen,Pflastersteine,müssen leicht entfernbar und dürfen nicht fest mit dem
Untergrund verbunden sein,Wege,Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet.
(3) Oberflächenwasser wird durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden)
zugeführt..
(4) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten undordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Feldmäßige bestellung und die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind untersagt
.Eine angemessene Fläche ist führ den Obst-und Gemüseanbau zu nutzen.
.
(5) Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und der engen Nachbarschaft
ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl.
(6) Standort, Anzahl, Arten und bei Obstgehölzen Sorten und Unterlagen werden in der Regel im
Bepflanzungsplan festgelegt. Eine ausgewogene Artenvielfalt ist zu berücksichtigen.
(7) Park- und Waldbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der Kleingartenanlage gepflanzt werden.
(8) Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten
Pflanzenschutzes durchzuführen.Naturnahe Maßnahmen sind der Anwendung chemiischer Pflanzenschutzmittel
vorzuziehen.Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten werden.
Der Einsatz von Unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) im Einzelgarten ist untersagt.
(9) Zur Sicherung einer ausgewogenen und umweltgerechten Düngung sollen regelmäßig (einmal in
3 Jahren) Standardbodenuntersuchungen auf Nährstoffe durchgeführt werden.
(10)Die Düngung des Gartenserfolgt in erster Linie mit Kompost und anderen organischen Düngern,
§ 28 Die Durchführung der Fachberatung
Zur Schulung und fachlichen Beratung sind regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen. Die Mitglieder
und Gartenpächter sind gehalten, sich in gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und Ratschläge der
Fachberatung zunutze zu machen.
§ 29 Die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Einrichtungen
(1) Art und Umfang der Nutzung der Gartenparzelle ergeben sich aus dem Zwischen- oder
Generalpachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und den örtlichen Bebauungsplänen.
(2) Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen; sie dürfen nur in der
zulässigen Größe an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstimmung mit
der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden.
(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen erstellt
werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Baugenehmigung ein,
diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen von der
genehmigten Bauzeichnung unzulässig.
(4) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Die
ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pflicht
gemacht.
(5) Andere bauliche und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen
Genehmigung.
(6) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.
(7) Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruch-Diebstahlschäden zu versichern.
§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen
(1) Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Erforderliche
Versicherungen sind abzuschließen.
(2) Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und
Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins.
(3) Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sowie sonstige öffentlich rechtliche
Vorschriften sind zu beachten.
§ 31 Die Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns
(1) Die Wegeunterhaltung und Pflege des Begleitgrüns sind Gemeinschaftspflichten, soweit sie nicht
Dritten obliegen. Hauptwege und Plätze innerhalb und gegebenenfalls auch außerhalb der
Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende vertragliche
Vereinbarungen, Ortssatzungen und gesetzliche Vorschriften (Verkehrssicherungspflichten) sind
zu beachten.
(2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gestattet der
Vorstand.
§ 32 Die Ver und Entsorgung in der Kleingartenanlage
(1) Ver- und Entsorgungsleitungen sind – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – als
vereinseigene Anlagen zu erstellen. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Gartenpächter
Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten fachgerecht selber verlegen oder verlegen
lassen.
(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten Oktober bis einschließlich März kann die
Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren. Für die Entleerung
der Leitungen innerhalb der Gartenparzelle ist der Gartenpächter selbst verantwortlich.
§ 33 Die Abrechnung der Verbrauchskosten
Die Kosten des Verbrauches von Wasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils
festgestellten individuellen Verbrauch (Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen.
Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählergebühr) sind anteilig zusätzlich auf die
Gartenpächter umzulegen.
§ 34 Die Zulassung der Kleintierhaltung
(1) Die Kleintierhaltung ist nur in dem dafür vorgesehenen Stall für bäuerliche Kleintiere zugelassen.
(2) Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und
etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter hat eine Bienenhalterhaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Die Bienenhaltung ist nur in dem dafür bestimmten Imkergarten gestattet.
(3) Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten. Mitgeführte Hunde sind
anzuleinen.
§ 35 Die Zulassung der Jagdausübung
Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde zu regeln.
§ 36 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens
(1) Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, Ruhe und
Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen.
(2) Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist
Folge zu leisten. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei einer der kleingärtnerischen
Nutzung widersprechenden Bewirtschaftung des Kleingartens, darf er diesen ohne vorherige
Anmeldung betreten.
(3) Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener
Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung
des Pachtvertrages und berechtigen zur Kündigung des Einzelpachtvertrages.
Teil V: Schlussbestimmungen
§ 37 Die Aufhebung der bisherigen Satzung
Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
§ 38 Das Recht des Vorstandes zur Satzungsänderung oder Ergänzung
(1) Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art
selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.
(2) Angenommen in der Mitgliederversammlung am:_______________________ __
(3) Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht:
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_______________________________, den ____________________
Interne Satzung Ruhezeiten
Werktags: Montags bis Freitags 13-15 Uhr und ab 19 bis 8 Uhr des darauffolgende Tages
Samstag: ab 15 Uhr
Sonntags: Ganztätig
Wir bitten die Vereinsmitglieder,sich an die vorgegebenen Ruhezeiten zu halten.
Auch wird dringen gebeten auf lautstarke Musik und Radiosendungen mit Rücksicht
auf die Nachbarn auch in den übrigen Zeiten zu verzichten,